Verfahrenshinweise zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
HHB92 stellt zur Diskussion – das kommt auf uns zu:
Verfahrenshinweise zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr Neufassung
Abschnitt I
Grundlagen
1. Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 18. September 2008 (BGBl 2008 S. 1920) – Genehmigungserlass -,
2. Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (BAnz. Nr. 208 vom 6. November 1980) in der Neufassung vom 13. August 2008 (VMBl 2009 – S. 12 ff.) – Stiftungserlass -,
3. Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (VMBl 1981 – S. 76) geändert durch Erlass vom 16. Dezember 2008 (VMBl 2009 – S. 14).
Abschnitt II
1. Stufen des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung wurde für die Soldatinnen und Soldaten das Ehrenzeichen der Bundeswehr gestiftet. Es wird in fünf Stufen verliehen:
1. Stufe als Ehrenmedaille der Bundeswehr,
2. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,
3. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,
4. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,
5. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.
2. Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit
Mit der Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 13. August 2008 wurde das Ehrenzeichen der Bundeswehr um das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit für außergewöhnlich tapfere Taten erweitert. Zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit als höchste Form des Ehrenzeichens der Bundeswehr muss das normale Maß der Grundtapferkeit (§ 7 Soldatengesetz – SG) deutlich überschritten werden. Dies setzt bewusst angstüberwindendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdung von Leib und Leben mit Standfestigkeit und Geduld zur ethisch fundierten Erfüllung des militärischen Auftrags voraus.
3. Sonderformen
Darüber hinaus können die bisher verliehenen Ehrenkreuze der Bundeswehr für besonders herausragende Leistungen soldatischer Pflichterfüllung, insbesondere hervorragende Einzeltaten als Sonderform (roter Rand) in Silber (ohne Gefahr für Leib und Leben) und in Gold (unter Gefahr für Leib und Leben) verliehen werden.
Abschnitt III
Verleihung an Soldatinnen und Soldaten
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr sind grundsätzlich die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, die ausgezeichnet werden sollen. Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nehmen zu dem Vorschlag Stel¬lung. Höheren Vorgesetzten ist die Stellungnahme freigestellt. Beim Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit und bei den Ehrenkreuzen für besonders herausragende Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, können nur die Disziplinarvorgesetzten vorschlagen, die zum Zeitpunkt der tapferen Tat bzw. hervorragenden Einzeltat Disziplinarvorgesetzte der/des Vorgeschlagenen waren. Bei den Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit sind die höheren Vorgesetzten zur Stellungnahme verpflichtet und muss die bzw. der jeweilige truppendienstlich zuständige Inspekteurin bzw. Inspekteur zustimmen.
2. Die Vorschlagenden sollen in geeigneter Form klären, ob die Vorgeschlagenen die Auszeichnung annehmen werden. Aussagen über die Erfolgsaussichten des Vorschlages sind zu vermeiden. Einer postumen Verleihung eines Ehrenzeichen müssen die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. Eltern) zustimmen. Soldatinnen und Soldaten, deren Aktivitäten mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind oder deren Auszeichnungswürdigkeit nicht zweifelsfrei feststeht, sind nicht vorzuschlagen.
3. Vorgeschlagen werden kann nur jeweils die Stufe des Ehrenzeichens der Bundeswehr, für welche die Vorgeschlagenen die in Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungserlasses festgelegte Dienstzeit erfüllt haben. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Verleihung. Beim Vorschlag zur Auszeichnung außergewöhnlich tapferer Taten (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Stiftungserlasses) und besonders herausragender Leistungen, insbesondere hervorragender Einzeltaten (Artikel 4 Abs. 3 des Stiftungserlasses) ist die Dienstzeit ohne Belang.
4. Jeder Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Aus der Begründung zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit muss eindeutig hervorgehen, dass die auszuzeichnende Tat weit über das normale Maß der „Grundtapferkeit“ (Grundpflicht gemäß § 7 des SG) hinausgegangen ist. Es ist konkret zu beschreiben, inwieweit angstüberwindendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdung von Leib und Leben mit Standfestigkeit und Geduld erforderlich war, um den militärischen Auftrag ethisch fundiert zu erfüllen. Dabei ist ggf. auch herausragendes Führungsverhalten in der konkreten Einsatzsituation sowie selbständiges, entschlossenes und erfolgreiches Handeln in einer ungewissen Situation nachvollziehbar darzustellen.
5. Alle Vorschläge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes (An¬lage) in zweifacher Ausfertigung mit Originalunterschriften dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat „Zentrale Aufgaben der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten“ (PSZ/Z), grundsätzlich auf dem Dienstweg jeweils zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen. Vorschläge für Grundwehrdienstleistende und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende (FWDL) können außer¬dem zum 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres vorgelegt werden, für FWDL spätestens drei Monate vor Dienstzeitende. Für einen Vorschlag ist das Formular Bw-2120/V-10.08 „Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr“ in der Formulardatenbank im Intranet der Bundeswehr zu verwenden.
Verleihungsvorschläge zur Auszeichnung von außergewöhnlich tapferen Taten oder besonders herausragenden Leistungen, insbesondere hervorragenden Einzeltaten, sowie Vorschläge, die aus besonderen Gründen sofort bearbeitet werden sollen, können jederzeit vorgelegt werden. Die besonderen Gründe sind darzulegen.
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen für ausscheidende Angehörige der Bundeswehr (Soldatinnen/Soldaten auf Zeit ab SaZ 4 und Berufssoldatinnen/-soldaten) sind grundsätzlich spätestens ein Jahr vor Beginn der Freistellung vom militärischen Dienst für Maßnahmen der Berufsförderung, vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Versetzung in den Ruhestand vorzulegen, damit Insignien und Urkunde – wenn möglich – noch vor Beginn des letzten Dienstjahres ausgehändigt werden können.
6. Bei der Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr sind das Bundesdatenschutzgesetz einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie die Regelungen des Personalaktenrechtes nach §§ 106 bis 115 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 29 SG i.V.m. der Personalaktenverordnung Soldaten zu beachten.
7. Die von den Vorschlagenden erstellten Vorschlagsentwürfe sind mit dem dazugehörigen Schriftverkehr zur Sachakte zu nehmen und drei Jahre nach der Aushändigung der Auszeichnung zu vernichten. Die Ausfertigungen der Aushändigungsbestätigungen sind zur Grundakte und – soweit geführt – zur Nebenakte zu nehmen.
8. Zwischen den Verleihungen verschiedener Stufen des Ehrenzeichens soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Für die Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit und der Ehrenkreuze für herausragende Leistungen, insbesondere hervorragende Einzeltaten, gibt es keine Frist.
9. Wird vor Ablauf von zwei Jahren nach der Verleihung eines Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, eines Silbernen Lorbeerblattes oder eines Landesordens eine Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen der Bundeswehr vorgeschlagen, so ist zu belegen, dass die vorgesehene Auszeichnung in keinem Zusammenhang mit diesen steht.
10. Die Insignien und die Verleihungsurkunde sollen unverzüglich in würdiger Form und in der Regel nicht in Verbindung mit einem persönlichen Anlass (z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum, Zurruhesetzung) ausgehändigt werden. Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit ist von der/dem zum Zeitpunkt der Aushändigung truppendienstlich zuständigen Inspekteurin bzw. Inspekteur auszuhändigen. Im Einzelfall kann diese/dieser Vorgesetzte mindestens der Ebene Division mit der Aushändigung beauftragen.
Für Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen der ZDv 10/8 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“, Kapitel 5, Abschnitt VI Buchstabe b) Nr. 2 zu beachten.
11. PSZ/Z gibt jährlich eine Weisung „Auszeichnungsmöglichkeiten mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr“ heraus. Eine Pflicht zur Ausschöpfung der dort zur Verfügung gestellten Auszeichnungsmöglichkeiten besteht nicht..
12. Vor dem Verleihungsvorschlag soll die Vertrauensperson bzw. der Personalrat angehört werden § 29 und Kapitel 4 (Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen) Soldatenbeteiligungsgesetz.
13. Bei Verleihungsvorschlägen für schwerbehinderte Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).
14. Die Mitwirkungsrechte der militärischen Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 SGleiG sind zu beachten.
Abschnitt IV
Verleihung an Angehörige der Reserve
Bei Verleihungsvorschlägen für Angehörige der Reserve sind zusätzlich zu Abschnitt III folgende Regelungen zu beachten:
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr ist
- für beorderte Angehörige der Reserve, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, die/der nächste Disziplinar¬vorgesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die/der im Falle einer Wehrdienstleistung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte im Beorderungstruppenteil,
- für nicht beorderte Angehörige der Reserve, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, die/der nächste Disziplinarvorgesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die/der für den Wohnort der Angehörigen der Reserve zuständige Kommandeurin/Kommandeur des Landeskommandos oder die/der nächste Disziplinarvorgesetzte während des letzten Wehrdienstverhältnisses.
Andere Stellen können Anregungen hierzu geben.
2. Angehörige der Reserve können außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses vorgeschlagen werden, sofern der zeitliche Abstand zur letzten Wehrdienstleistung im Regelfall ein Jahr nicht überschreitet.
3. Leisten Angehörige der Reserve Wehrdienst bei einem Truppenteil, der nicht zugleich ihr Beorderungstruppenteil ist, ist der Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr nur im Einver¬nehmen mit der für die Vorgeschlagenen zuständigen Kalenderführenden Dienststelle möglich.
4. Vorschläge sind auf dem Dienstweg vorzulegen.
Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme
- bei allen Reserveoffizieren, Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärtern das Personal¬amt der Bundeswehr,
- bei allen Unteroffizieren der Reserve die Stammdienststelle der Bundeswehr und
- bei allen Mannschaften der Reserve das zuständige Kreiswehrersatzamt
zu beteiligen, um die Auszeichnungswürdigkeit u.a. anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses zweifelsfrei feststellen zu lassen (Hinderungsgründe können z.B. laufende oder rechtskräftige Straf- oder Disziplinarverfahren sein).
• Die Gesamtdienstzeit der zur Auszeichnung vorgeschlagenen Angehörigen der Reserve ist zu berechnen aus der Summe der in einem Wehrdienstverhältnis abgeleisteten Dienstzeiten mit Ausnahme der Wehrdienstzeiten bei dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 SG, wobei zehn Wehrübungstage als ein Jahr gelten.
Die Zeiten seit Eintritt in die Bundeswehr müssen den in Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungserlasses für die einzelnen Stufen festgelegten Mindestdienstzeiten entsprechen.
Abschnitt V
Verleihung an Zivilpersonen
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung der im Ausnahmefall möglichen Auszeichnung einer Zivilperson mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr (Artikel 5 des Stiftungserlasses) sind ausschließlich Soldatinnen und Soldaten mit Disziplinarbefugnis. Andere Personen können Anregungen geben.
2. Verleihungsvorschläge können in begrenzter Anzahl zu den in Abschnitt III Nr. 5 Satz 4 genannten Terminen auf dem Dienstweg dem BMVg, Referat PSZ/Z, vorgelegt werden. Bei zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist immer die Stellungnahme der jeweils zuständigen Ober- bzw. Mittelbehörde der Bundeswehrverwaltung (z.B. Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Wehrbereichsverwaltung) beizufügen. Für den Vorschlag ist der Vordruck „Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundes¬wehr“ (gegebenenfalls mit Anlage) zu verwenden. Abschnitt III Nummer 2, 4 bis 11, 14 gilt entsprechend.
3. Ausgezeichnet werden können nur deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die besondere Verdienste um die Bundeswehr im unmit¬telbaren Zusammenwirken mit Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr erworben haben. Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen über einen längeren Zeitraum ein außergewöhnliches Engagement bewiesen haben, das weit über die tadelsfreie und gute Erfüllung von Berufspflichten hinausgeht. Das unmittelbare Zusammenwirken mit Soldatinnen und Soldaten sowie die dabei erworbenen Verdienste sind in der Begründung konkret darzulegen.
Zur Stufe des zu verleihenden Ehrenzeichens der Bundeswehr kann Stellung genommen werden. Über die Aufteilung der für Zivilpersonen zur Verfügung stehenden Ehrenzeichen auf die einzelnen Organisations¬bereiche im Geschäftsbereich und die zu verleihende Stufe entscheidet das BMVg, Referat PSZ/Z.
Abschnitt VI
Verleihung an ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
Zuständig für die Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr an ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ist das BMVg, Leitungsstab Protokoll. Näheres regelt der Erlass „Verfahrenshinweise zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und des Ehrenzeichens der Bundeswehr an Ausländer“ (VMBl 1987 – S. 57).
Abschnitt VII
Entziehung
Erweisen sich Beliehene durch ihr Verhalten des verliehenen Ehrenzeichens der Bundeswehr unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann ihnen die Bundesministerin/der Bundesminister der Verteidigung das Ehrenzei¬chen entziehen und die Verleihungsurkunde einziehen (vgl. Artikel 4 Abs. 8 des Stiftungserlasses). Für den auf dem Dienstweg vorzulegenden Antrag auf Entziehung gelten die Bestimmungen der Abschnitte III Nr. 1, IV Nr. 1 und V Nr. 1 entsprechend.
Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Der Erlass vom 24. Oktober 1996 – P/Z – Az 01-70-25 (VMBl 1997 – S. 9) wird aufgehoben.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
BMVg, Juni 2009
PSZ/Z – Az 01-70-25

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Am 6. Juli 2009 war das Logo des DARMSTÄDTER SIGNALS mit voller Bezeichnung – vertreten durch Jürgen R. – im ZDF – Heute-Journal. Jürgen R. hat 21:50 Uhr sehr sachlich und kritisch zum „Tapferkeitsorden“ Stellung bezogen.
Es ist möglich, das im Internet nochmals nachzuvollziehen.
ZDFmediathek
Sendungszeitfenster des Beitrages zwischen 5:30 bis 8:30 Minuten