Steuerliche Grundlagen für den Auslandseinsatz für Bundeswehr und Polizei
Im Folgenden werden die aktuellen Bedingungen dargestellt. Steuerlich wurde nicht nur durch die Erhöhung des Auslandsverwendungszuschlages der Anreiz in den Auslandseinsatz (Nicht-Krieg) zu gehen verbessert. Die Ausgaben steigen. Von Seiten der Bundesregierung und der Oberfinanzdirektion wird trotz massivster Staatsverschuldung weiter in Richtung Export der deutschen Militärexpertise gedrängt. Nur die Söldner werden noch besser bezahlt.
Im Ausland eingesetzte Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit erhalten je nach Einsatz im Allgemeinen neben dem steuerpflichtigen inländischen Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz sowie eine Aufwandsvergütung nach § 9 Bundesreisekostengesetz in Höhe von 3,60 Euro je Tag. Diese Aufwandsvergütung ist während der ersten drei Monate steuerfrei. Danach gehört sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Da es sich um eine „Auswärtstätigkeit“ (früher: Dienstreise) handelt, können die mit dem Auslandseinsatz anfallenden Aufwendungen, (z.B. Verpflegungsmehraufwendungen) grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Dagegen erhalten Grundwehrdienstleistende einen steuerfreien Wehrsold. Da auch der Auslandsverwendungszuschlag und die Aufwandsvergütung steuerfrei sind, können damit keine Werbungskosten angesetzt werden. Die Ausnahme davon ist, wenn z.B. ein ziviler Rechnungsführer sich im Rahmen einer Wehrübung im Auslandseinsatz befindet. Dann kann er u.E., genau wie der Zeit- und Berufssoldat, die o.a. Verpflegungsmehraufwendungen auch als Werbungskosten geltend machen.
Polizeibeamte der Länder werden für die Dauer des Einsatzes zum Grenzschutzpräsidium abgeordnet. Angehörige der Bundespolizei bleiben Angehörige ihrer Dienststelle. Durch das Bundesministerium des Innern werden diese Beamten zu den Vereinten Nationen bzw. OSZE oder EU abgestellt. Das inländische Dienstverhältnis der Beamten bleibt bestehen.
Im Ausland eingesetzte Polizeibeamte erhalten ebenfalls neben dem steuerpflichtigen inländische Grundgehalt einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag sowie ein je nach Einsatzort unterschiedliches steuerfreies Tagegeld (UN = „mission subsistance allowance“, OSZE = „per diem“) als Aufwandsentschädigung für Verpflegung, Unterkunft und Nebenausgaben am Einsatzort. Die frühere Kürzung dieser Tagegelder ist entfallen. Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Nebenausgaben sind als Werbungskosten absetzbar.
Auch die Kosten für die An- und Rückreise zu Beginn bzw. Beendigung des Einsatzes werden durch die UN, OSZE etc. getragen. Auch kann für verheiratete Polizeibeamte alle zwei Monate eine Familienheimfahrt gewährt werden. Die Kosten der Heimfahrten sowie Telefonkosten sind anteilig dem Verhältnis der steuerpflichtigen Einnahmen zu den Gesamteinnahmen zuzuordnen.
Werbungskosten
Alle Aufwendungen die im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz entstehen, beziehen sich auf das steuerpflichtige Gehalt und auch auf den steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag. Daher sind Werbungskosten immer nur im Verhältnis der bezogenen steuerpflichtigen Einnahmen zu den während des Einsatzzeitraums erzielten Gesamteinnahmen abzugsfähig.
Die Erstattungen für die Aufwendungen sind grundsätzlich auf die Werbungskosten anzurechnen.
Durch die Zahlung des Tagegeldes entfällt der Anspruch auf ein Auslandstrennungsgeld.
Im Rahmen eines Mandats im Ausland eingesetzte Soldaten erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) nach § 58a Bundesbesoldungsgesetz. Dieser Zuschlag wird als Besoldungsbestandteil STEUERFREI für die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Belastungen, Erschwernissen und Gefahren im Einsatzgebiet und am Einsatzort gezahlt. Nachdem dieser Zuschlag seit Jahren unverändert war, wurde dieser am 08. April 2009 auf Grund der gestiegenen Gefährdung rückwirkend mit Wirkung ab 12.2.2009 angehoben.
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1.1.2002 – 11.2.2009 |
ab 12.2.2009 |
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Stufe 1 |
bis zu 25,56 Euro |
bis zu 30 Euro |
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Stufe 2 |
40,90 |
46 |
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Stufe 3 |
53,69 |
62 |
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Stufe 4 |
66,47 |
78 |
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Stufe 5 |
79,25 |
94 |
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Stufe 6 |
92,03 |
110 |
Festgesetzt werden die Stufen für die einzelnen Einsatzorte/Einsatzgebiete durch das Bundesministerium der Verteidigung und wird gewährt ab dem Tage des Eintreffens im Einsatzgebiet/-ort bis zum Ende der Verwendung bzw. dem Verlassen des Gebietes. Bei der Verwendung auf Schiffen, Booten bzw. Flugzeugen beginnt der Anspruch mit dem Erreichen des Einsatzgebietes. Von der Gewährung des AVZ ausgenommen sind die Tage außerhalb des Einsatzgebietes, z.B. Hin-/Rückreise zu/vom Einsatzgebiet.
Bisher waren Dienstreisende von der Gewährung des AVZ ausgenommen. Seit Februar 2009 können auch Dienstreisende ab dem 15. Tag im Einsatzgebiet einen dem AVZ entsprechenden Tagessatz erhalten.
