Der nicht-internationale bewaffnete Konflikt
.. diese Begriffskonstellation kursiert derzeit durch den Äther.
“Wir sind nicht in den Krieg gezogen, aber der Krieg ist zu uns gekommen.”, so eröffnete Hilke Petersen von Frontal21 die Sachlage in ihrer Anmoderation am 10.11.2009. Das Strafgesetzbuch ist für Kriminelle geschrieben, nicht für Bundeswehrsoldaten in einer durch das Parlament mandatierten Mission.
Auszug aus dem Völkerstrafgesetzbuch §11, Abs.1, Nr.3:
“… als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen … in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis dem insgesamt erwarteten … militärischen Vorteil steht.”
Sollte die Generalbundesanwaltschaft darüber befinden, dass es sich um einen “nicht-internationalen bewaffneten Konflikt” in Afghanistan, im Klartext um einen Bürgerkrieg, handelt, zwischen dessen Fronten die Bundeswehr geraten ist, gelangen die Sonderregelungen des Kriegsvölkerrechts zur Geltung. Damit wäre Oberst Klein nicht mehr nach Strafgesetzbuch zu belangen, sondern es wäre lediglich die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu prüfen. Die Verhältnismäßigkeit könnte das BMVg mit juristischen Spitzfindigkeiten sicher hindeichseln.
Allerdings wird sich Karlsruhe schwer tun, denn, so Prof. Kai Ambos (internationales Strafrecht – Universität Göttingen) das führe in weiterer Konsequenz zu einer defacto Anerkennung der Aufständischen als Kombattanten und dann dürften diese offiziell getötet werden. Auch dafür gibt es einen Begriff, die sog. “extralegale Hinrichtung”. Genau darum windete sich unser verflossener Verteidigungsminister Dr. Jung noch vor einigen Monaten mit aller Macht, denn Bundeswehrsoldaten haben bereits Aufständische offensiv in den Monaten Juli und August 2009 im Raum Char Darah getötet. Das müssen dann “illegale Hinrichtungen” gewesen sein. Etwaige Aufständische hätte aber lediglich festgenommen und der Aburteilung zugeführt werden dürfen. Die Offensiven der Bundeswehr i.V.m. afghanischen Sicherheitskräften im Sommer bei Kundus zogen mehr als 40 getötete Aufständische nach sich. Das sind Methoden, welche die Öffentlichkeit nur von Machenschaften der OEF-Mission kennt. Jetzt kämpften auch Bundeswehrsoldaten unter ISAF-Mandat in dieser Gefechtsart des Angriffs. Im Übrigen wurde im April 2009 nach Recherchen von Susanne Koelbl (Quelle: Buch “Krieg am Hindukusch” Seite 163) den KSK-Soldaten die Teilnahme an Tötungsmissionen klammheimlich erlaubt.
Es muss davon ausgegangen werden, dass Mitte Dezember 2009 das ISAF-Mandat durch den DBT verlängert werden wird. Allerdings wird eine knappere Mehrheit prognostiziert als bei der letzten Abstimmung im Oktober 2008 erreicht wurde.
Ein Abzug der Bundeswehr binnen 3 Jahren wird wahrscheinlich. Insider und Kenner der Lage vor Ort in Afghanistan pfeifen es von den Dächern.

Bewertung der Bundesanwaltschaft Karlsruhe zur Lage in Afghanistan liegt vor.
In einer eindeutigen Aussage stellt Karlsruhe fest, dass es sich in Afghanistan um
einen nicht-internationalen bewaffneten Konflikt – im Sprachgebrauch Bürgerkrieg (eine
Art Guerillakrieg) – handelt.
Damit werde insbesondere klar, dass der Maßstab für die rechtliche Bewertung sich vorrangig aus den Vorschriften
des Völkerstrafgesetzbuches ergebe.
Rechtssicherheit?
Für diese Bewertung hat die Bundesanwaltschaft ein halbes Jahr gebraucht. Was ändert`s? Das Töten geht weiter. Der Rüstungsexport boomt.
Die Bundesanwaltschaft in Karlsruhe hat nach Informationen von “Spiegel Online” mit dem Verhör von Bundeswehrangehörigen wegen des Luftangriffs von Kundus begonnen. Zunächst seien zwei Zeugen, ein Geheimdiensthauptmann und ein Hauptfeldwebel, geladen. Danach müssten Oberst Georg Klein, der den Luftangriff befohlen hatte und sein damaliger Flugleitoffizier aussagen, berichtete die Online-Ausgabe des “Spiegel”. Die Bundesanwaltschaft wollte dies auf Anfrage weder bestätigen noch dementieren.
Die Bundesanwaltschaft ermittelt mit Blick auf die zivilen Opfer des Luftangriffs wegen Verstoßes gegen das Völkerstrafgesetzbuch. Bei dem von Klein veranlassten Luftangriff auf zwei von den Taliban gestohlene Tanklaster starben nach offiziellen Angaben am 4. September bis zu 142 Menschen, darunter eine unklare Zahl an Zivilisten. Die Bundesregierung rechnet laut “Spiegel Online” allerdings mit einer raschen Einstellung des Verfahrens, da laut dem Völkerstrafgesetzbuch nur bestraft werden könne, wenn der Täter vorsätzlich Zivilisten umbringen wollte. Klein hatte den Vorsatz, auch Zivilisten töten zu wollen, stets abgestritten.